Aufsichtsanzeigen werden – dogmatisch unkorrekt (so auch § 18 EG StPO) – häufig auch Aufsichtsbeschwerden genannt (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, N. 6 zu § 96). Bei Aufsichts- und Disziplinaranzeigen, welche die Strafverfolgungsbehörden betreffen, schränkt die im Bundesgesetz vorgeschriebene Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) die Aufsichtsmittel des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde zusätzlich ein: