2. (…) Laut § 17 i.V.m. mit dem Titel vor § 17 EG StPO ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften. Der Regierungsrat ist damit zur Beantwortung der … Aufsichtsanzeige zuständig, wobei er seinen Rechtsdienst mit der Verfahrensinstruktion betraute. 3. Gemäss § 38 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung; sie besitzt jedoch – im Unterschied zu einem förmlichen Rechtsmittel – keinen Anspruch auf materielle Behandlung