Das Amt für Justizvollzug war demnach nicht zuständig, Anordnungen betreffend den Vollzug der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers zu erlassen und ihn ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzen zu lassen. Da die Versetzung nicht formell verfügt, sondern in einem Realakt vollzogen wurde, ist keine Aufhebung eines Entscheids vorzunehmen, sondern im Entscheiddispositiv festzustellen, 468 Verwaltungsbehörden 2014