Im Zweifelsfall müssen die besonderen Abteilungen jedoch, solange die getrennten Jugendvollzugsanstalten noch nicht errichtet wurden (Art. 48 i.V.m. Art. 27 JStG), vom Amt für Justizvollzug für den Jugendstrafvollzug (inkl. Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zur Verfügung gestellt werden. Soweit das DVI darauf hinweist, dass die Institutionen vor Ort gewisse Modalitäten des Vollzugs selber regeln können müssen, kann dem ohne weiteres zugestimmt werden. Diese Aufgaben kommen aber den Institutionen vor Ort (d.h. den einzelnen Vollzugseinrichtungen) und nicht dem Amt für Justizvollzug zu (vgl. dazu auch: § 18 EG JStPO, § 62 ff.