Selbstverständlich hat die Jugendanwaltschaft, soweit ein Freiheitsentzug in einer Institution vollzogen werden soll, welche sowohl Jugendlichen als auch Erwachsenen offensteht, Rücksprache mit dem Amt für Justizvollzug zu nehmen, ob der notwendige Platz (d.h. die notwendige besondere Abteilung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 JStPO) in der Einrichtung zur Verfügung steht. Diese notwendige Koordination kann aber nicht dazu führen, dass das Amt für Justizvollzug eine ihm nicht zugewiesene Vollzugsaufgabe übernimmt. Im Zweifelsfall müssen die besonderen Abteilungen jedoch, solange die getrennten Jugendvollzugsanstalten noch nicht errichtet wurden (Art.