verhindert werden, dass die einweisende Behörde Gefangene einem bestimmten Gefängnis zuweisen, welche keine Aufnahmekapazitäten hätten (…). Die Aufgaben, welche das Amt für Justizvollzug in Erwachsenenstrafverfahren erfüllt, nimmt im Jugendstrafverfahren integral die Jugendanwaltschaft als gesetzlich bestimmte Vollzugsbehörde (Art. 42 JStPO) wahr. Selbstverständlich hat die Jugendanwaltschaft, soweit ein Freiheitsentzug in einer Institution vollzogen werden soll, welche sowohl Jugendlichen als auch Erwachsenen offensteht, Rücksprache mit dem Amt für Justizvollzug zu nehmen, ob der notwendige Platz (d.h. die notwendige besondere Abteilung i.S.v.