O., N. 1535 f.). Vorliegend amtet die Jugendanwaltschaft nur als Untersuchungs- und Anklagebehörde und nimmt darüber hinaus keine richterliche Funktion wahr. Die Parteistellung der Jugendanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vor dem Jugendgericht führt demnach nicht zu einer Befangenheit der Jugendanwaltschaft und ändert nichts an ihrer Zuständigkeit, den Vollzug von Zwangs- und vorläufig angeordneten Schutzmassnahmen zu organisieren. 3.2.2 Das DVI weist weiter daraufhin, dass die Vollzugsinstitution vor Ort die Möglichkeit haben müsse, Ort und Modalitäten innerhalb der gesetzlichen Haftregimes zu bestimmen.