In der Literatur wird denn auch nicht die Doppelrolle der Jugendanwaltschaft als Untersuchungs- bzw. Anklage- und Vollzugsbehörde diskutiert. Auf Kritik stösst vielmehr die (hauptsächlich im Jugendrichtermodell vorkommende) zusätzliche Ausübung richterlicher Gewalt der Untersuchungsbehörde und damit der Verzicht auf Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Art. 6 Abs. 3 JStPO; vgl. dazu: PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Basel, 2007, S. 232 ff., mit weiteren Hinweisen; MURER MIKOLÁSEK, a.a.O., N. 734, 743 und 745; RIEDO, a.a.O., N. 1535 f.).