zugsort einer vom Jugendgericht angeordneten Sicherheitshaft zu bestimmen. 3.2 3.2.1 (…) Die Kumulation der Aufgaben der Jugendanwaltschaft im Jugendstrafverfahren ist … vom Gesetzgeber sehr bewusst gewählt worden und gilt – zumindest im Jugendanwaltsmodell – als mit den einschlägigen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen vereinbar (vgl. zum Ganzen: Begleitbericht Vorentwurf, a.a.O., S. 49 ff., in welchem sogar die Zulässigkeit des Jugendrichtermodells betont wird). In der Literatur wird denn auch nicht die Doppelrolle der Jugendanwaltschaft als Untersuchungs- bzw. Anklage- und Vollzugsbehörde diskutiert.