, Zürich, 2010, N. 705 ff.; CHRISTOPH RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Freiburg, 2013, N. 2558 ff.). Eine von der Untersuchungsbehörde abgetrennte, spezialisierte Vollzugsbehörde gibt es im Jugendstrafrecht nicht (Kommentar JStPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 42; RIEDO, a.a.O., N. 2259). Daraus folgt, dass nicht nur nach dem aargauischen Recht (§1 Abs. 3 i.V.m. § 7 SMV), sondern bereits von Bundesrechts wegen die Untersuchungsbehörde … auch über den Vollzug der während des laufenden Strafverfahrens angeordneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet.