Mit der Einheitlichkeit des Verfahrens will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Jugendliche durch spezialisierte Instanzen beurteilt werden. Die straffälligen Jugendlichen werden im gesamten Verfahren hauptsächlich mit einer Person konfrontiert, welche den ganzen Fall und die gesamten Umstände kennt und das Verfahren von Anfang der Untersuchung bis zum Ende des Vollzuges begleitet (Kommentar JStPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 42; Begleitbericht Vorentwurf, a.a.O., S. 69; ANGELIKA MU- RER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Entspricht sie den Grundsätzen des Jugendstrafrechts?, Zürich, 2010, N. 705 ff.