folgt aber, dass die Untersuchungsbehörde (d.h. im Aargau die Jugendanwaltschaft) auch für den Vollzug von freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen zuständig ist: Laut Art. 1 JStPO regelt die JStPO nicht nur die Verfolgung und Beurteilung von Jugendlichen, sondern auch den Vollzug von Sanktionen. Der Bundesgesetzgeber sieht den Prozess der Jugendgerichtsbarkeit von der Eröffnung der Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs als Einheit (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1085, S. 1353; vgl. dazu auch: DANIEL JOSITSCH/MARCEL RIESEN-KUPPER/CLAUDIA V. BRUNNER/ANGELIKA MURER