Art. 42 JStPO bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde (d.h. im Aargau die Jugendanwaltschaft) für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen im Jugendstrafverfahren zuständig ist. Der Jugendanwaltschaft kommt demnach die Aufgabe zu, für den (vorzeitigen) Vollzug der von ihr selber im Strafbefehlsverfahren bzw. vom Jugendgericht im Strafurteil ausgesprochenen Strafen (Art. 21 bis 25 JStG) und Schutzmassnahmen (Art. 12 bis 15 JStG) besorgt zu sein. Der Wortlaut von Art. 42 JStPO umfasst Strafen und Schutzmassnahmen ausdrücklich; in Art. 42 JStPO nicht explizit erwähnt wird demgegenüber der Vollzug von freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 27 JStPO (Untersuchungs- und