Untersuchungsbehörde im Jugendstrafverfahren ist im Kanton Aargau die Jugendanwaltschaft (§ 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO] vom 16. März 2010). § 7 SMV bezeichnet die Jugendanwaltschaft auch noch konkret als zuständige Behörde für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Jugendlichen gemäss den Vorschriften über die Jugendstrafrechtspflege, wobei die Strafvollzugsverordnung sinngemäss auch für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gilt (§ 1 Abs. 3 SMV). Art.