Vorliegend ist jedoch eine Berücksichtigung der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AH-Verein vereinbarten Ersatzmassnahmen mangels direkter Anwendung des NHG nicht zwingend. Soweit allerdings durch allfällige Ersatzmassnahmen die beeinträchtigende Wirkung der Anlage auf die kantonal geschützten Baudenkmälern geringer ausfällt, ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf § 32 KG angezeigt. Das öffentliche Interesse am Erhalt des derzeitigen Zustands reduziert sich insofern, wenn die Beeinträchtigung der Wirkung der Denkmäler durch getroffene Massnahmen geringer ausfällt.