Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 NHG, wonach die grösstmögliche Schonung ausdrücklich "unter Einbezug von Wiederher- stellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen" zu beurteilen ist. Es ist folglich im Anwendungsbereich des NHG eine Prüfung der Schadenminderung durch allfällige Wiederherstellungs– oder Ersatzmassnahmen vorzunehmen (BBl 1998, S. 2616). Vorliegend ist jedoch eine Berücksichtigung der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AH-Verein vereinbarten Ersatzmassnahmen mangels direkter Anwendung des NHG nicht zwingend.