(…) Zusammenfassend ist vorliegend bei einem Bau der Kaminanlage von einer starken Beeinträchtigung der Wirkung geschützter Denkmälern auszugehen. 7. 7.1 (…) 7.2 (…) 7.3 7.3.1 (…) 7.3.2 Vorgesehene Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen sind bei der Interessenabwägung bezüglich der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 NHG zu gewichten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 NHG, wonach die grösstmögliche Schonung ausdrücklich "unter Einbezug von Wiederher- stellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen" zu beurteilen ist.