6.3.3 In einem nächsten Schritt bleibt somit zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Mass die Wirkung der Denkmäler durch die projektierten Kamine beeinträchtigt werden könnte. (…) Die Beschwerdeführerin beantragt eine Baubewilligung für eine 21.35 m hohe Kaminanlage, bestehend aus zwei Abluftrohren mit je einem Durchmesser von 0.66 m. Von dieser projektierten Anlage entfernt befinden sich in einem Radius von weniger als hundert Metern fünf unter kantonalem Denkmalschutz stehende Objekte. Getrennt sind diese Objekte von den begehrten Kaminen zum einen durch die K-Strasse und zum anderen durch die sich in der Parkanlage befindlichen Pflanzen und Bäume.