Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz (in der Regel bis zu einer Distanz von einer Bautiefe um das Areal, auf dem das Schutzobjekt steht), als auch einen Fernschutz (im Bereich von Sichtachsen auf das Objekt, insbesondere in dessen Vorder- und Hintergrund), wobei der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich abhängig ist vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage (vgl. dazu § 32 KG in Verbindung mit § 29 der Verordnung zum Kulturgesetz, VKG; vom 4. November 2009, Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 20. August 2008, Kulturgesetz, S. 47). 6.3.2