(…) 6.3 6.3.1 Ziel des Umgebungsschutzes ist es, die Wirkung der kantonal geschützten Baudenkmäler zu erhalten. Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz (in der Regel bis zu einer Distanz von einer Bautiefe um das Areal, auf dem das Schutzobjekt steht), als auch einen Fernschutz (im Bereich von Sichtachsen auf das Objekt, insbesondere in dessen Vorder- und Hintergrund), wobei der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich abhängig ist vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage (vgl. dazu § 32 KG in Verbindung mit § 29 der Verordnung zum Kulturgesetz, VKG;