Die Qualifizierung der vorliegenden Bauten als Kulturgüter wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, in welchem Ausmass die Kulturgüter unter denkmalpflegerischem Schutz stehen bzw. inwieweit durch den Bau der Abluftkamine neben dem Umgebungsschutz gemäss ISOS (vgl. Erw. 5.2) derjenige im Sinne von § 32 KG tangiert wird. 6.2 2015 Verwaltungsbehörden 394