Entsprechend ist der gesamte Park ein national geschützter Perimeter. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Umgebungsschutz, treffen somit nicht zu. Vielmehr würde die Realisierung der Kamine im Park das auf eine Freihaltung von Bauten gerichtete Schutzziel der Umgebungszone klar verletzen und damit läge eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vor. (…) (…) 5.3 (…) 6. 6.1 Im Weiteren stehen das "O-Haus", das "H-Haus" sowie das ebenfalls im Park stehende "Z-Denkmal" unter kantonalem Schutz.