Diese Beachtungspflicht kann sich in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Richt- und Nutzungsplanung, in der Normierung der Bau-, Natur-, Heimatschutz- und Denkmalpflegegesetzgebung sowie in der im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung, welche die Heimatschutzanliegen berücksichtigt, ergeben (BGE 135 II 212). Der Kanton Aargau hat dem Schutzanliegen des ISOS mit dem Richtplan (S 1.5) sowie durch den Erlass von § 40 Abs. 1 lit. f BauG und des Kulturgesetzes Rechnung getragen.