massnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt zwar nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG). Solche liegen vorliegend nicht vor. Gleichwohl haben die Kantone und die Gemeinden die Pflicht, die Bundesinventare zu berücksichtigen. Diese Beachtungspflicht kann sich in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Richt- und Nutzungsplanung, in der Normierung der Bau-, Natur-, Heimatschutz- und Denkmalpflegegesetzgebung sowie in der im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung, welche die Heimatschutzanliegen berücksichtigt, ergeben (BGE 135 II 212).