Weitere Strassenquerungsstellen sind weder in der Verordnung, noch in der Weisung des UVEK vorgesehen. Es kommt hinzu, dass die Querbalken nicht dort angebracht wurden, wo Fussgänger die zur Tempo-30-Zone gehörenden Strassen überqueren, also bei der rechtwinkligen Einmündung in die Strasse im Bereich Generell-50, sondern deutlich zurückversetzt. An dieser Lage und in dieser Machart ist eine Verwechslung mit einer Fussgängerquerungsstelle ausgeschlossen. 452 Verwaltungsbehörden 2014