In der Signalisationsverordnung ist als Strassenquerungsstelle der Fussgängerstreifen vorgesehen (Art. 77 SSV). Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet. Der Fussgängerstreifen unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem Querbalken. Einerseits ist der Fussgängerstreifen in der Regel gelb, andererseits besteht er aus mehreren einzelnen Balken, die parallel und nicht senkrecht zum Fahrbahnrand markiert werden. Weitere Strassenquerungsstellen sind weder in der Verordnung, noch in der Weisung des UVEK vorgesehen.