3.4 Gemäss Art. 72 Abs. 1bis SSV sind bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, unzulässig. Die Vorinstanz macht geltend, das Anbringen eines weissen Querbalkens sei nicht zulässig, da er von Fussgängerinnen und Fussgängern, insbesondere von Kindern, als vortrittsberechtigte Strassenquerungsstelle aufgefasst werden könne. Auch dieser Darlegung kann nicht gefolgt werden. In der Signalisationsverordnung ist als Strassenquerungsstelle der Fussgängerstreifen vorgesehen (Art. 77 SSV).