Signal und die normierten Fahrbahnmarkierungen. Da der Bauherr für die Gestaltung keine baulichen Massnahmen, wie beispielsweise einen Betonblock, sondern eine Gestaltung mit Farbe gewählt hat, hat die Vorinstanz den Querbalken fälschlicherweise als Markierung interpretiert. Wäre der Querbalken nicht mit Farbe aufgetragen, sondern wäre beispielsweise ein Querbalken aus Pflastersteinen gelegt worden, wäre der Unterschied zur Markierung auffälliger. An der Argumentation würde sich hingegen nichts ändern. Der Querbalken ist keine Markierung und muss daher auch nicht in der SSV oder der Weisung des UVEK vorgesehen sein. 3.4 Gemäss Art.