Die Verordnung unterscheidet somit eindeutig zwischen Gestaltung (Querbalken) und Verkehrsanordnungen in Form einer Markierung. Als Markierung gilt z.B. die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse (z.B. "ZONE 30"). Diese darf nur so angebracht werden, wie es in der Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn des UVEK vorgesehen ist, nämlich bestehend aus der Zahl "30" mit oder ohne Wort "ZONE" (weiss). Die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel im Strassenbereich (Zahl "30" in schwarzer Schrift auf weissem Grund, rot umrundet) wäre das entsprechende Signal zur Tempo-30-Zone.