Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 72 Abs. 3 SSV nur die in der SSV vorgesehenen Markierungen – und allenfalls weitere besondere Markierungen des UVEK – auf der Strasse angebracht werden dürfen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Querbalken handelt es sich jedoch nicht um Markierungen im Sinne der VSS, sondern um eine ausdrücklich vorgeschriebene Gestaltung im Sinne von Art. 5 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Gemäss Abs. 2 des genannten Artikels kann der Zonencharakter mit besonderen Markierungen verdeutlicht werden. Die Verordnung unterscheidet somit eindeutig zwischen Gestaltung (Querbalken) und Verkehrsanordnungen in Form einer Markierung.