Das Argument der Vorinstanz, der Querbalken sei unzulässig, da eine solche Markierung weder in der SSV, noch in der Weisung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 19. März 2002 vorgesehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 72 Abs. 3 SSV nur die in der SSV vorgesehenen Markierungen – und allenfalls weitere besondere Markierungen des UVEK – auf der Strasse angebracht werden dürfen.