anderen gestalterischen Massnahmen, zum Beispiel mit festen Blumenkisten, kombiniert werden, was den Effekt der Torwirkung noch verstärken könnte. Voraussetzung ist allerdings eine Strassenbreite, welche zumindest eine einseitige Fahrbahnverengung zulässt. 3.3 Das Argument der Vorinstanz, der Querbalken sei unzulässig, da eine solche Markierung weder in der SSV, noch in der Weisung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 19. März 2002 vorgesehen sei, vermag nicht zu überzeugen.