Da weder in der Verordnung über die Tempo- 30-Zonen, noch in einer in der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 als massgeblich bezeichneten VSS Norm vorgeschrieben ist (vgl. § 41 BauV), wie die Torwirkung zu erreichen ist, darf sich der Bauherr in diesem Bereich einer gewissen Gestaltungsfreiheit bedienen. Die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn findet dort ihre Grenzen, wo sie anderen Normen widerspricht, beispielsweise dem Ähnlichkeitsverbot gemäss Art. 72 Abs. 1bis SSV. Eine Verwechslungsgefahr muss vermieden werden. Die Gestaltung muss zudem kontrastreich und auch geeignet sein, eine Torwirkung zu erzeugen. 3.2