SN 640 851, Besondere Markierungen, Anwendungsbereiche, Formen, Abmessungen, vom Juni 2002 regelt wiederum nur die Anzeige der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen durch Markierungen "ZONE 30" und "30" in Form von Bodenschriften. Da weder in der Verordnung über die Tempo- 30-Zonen, noch in einer in der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 als massgeblich bezeichneten VSS Norm vorgeschrieben ist (vgl. § 41 BauV), wie die Torwirkung zu erreichen ist, darf sich der Bauherr in diesem Bereich einer gewissen Gestaltungsfreiheit bedienen.