vanten Fragen nicht anwendbar. SN 640 850a, Markierungen, Ausgestaltung und Anwendungsbereiche, vom November 2004 regelt unter anderem verschiedene Quermarkierungen, wie zum Beispiel Halteund Wartelinien, nicht aber die Ein- und Ausfahrtsgestaltung von Tempo-30-Zonen. SN 640 851, Besondere Markierungen, Anwendungsbereiche, Formen, Abmessungen, vom Juni 2002 regelt wiederum nur die Anzeige der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen durch Markierungen "ZONE 30" und "30" in Form von Bodenschriften.