Offensichtlich bezieht sich die Vorinstanz dabei auf den Art. 5 der Verordnung über die Tempo- 30-Zonen und die Begegnungszonen. In der Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 640 214, Entwurf des Strassenraums, Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen, vom Juni 2009, werden zwar verschiedene farbliche Gestaltungen erwähnt, die Gestaltung des Übergangs in die Tempo-30-Zone wird jedoch nicht geregelt. In dieser Norm werden flächige Gestaltungen, breite Bänder am Fahrbahnrand zur optischen Einengung und Mehrzweckstreifen behandelt, aber nicht die Gestaltung der Torwirkung bei der Tempo-30-Zone.