5 sagt jedoch nichts darüber, wie diese Gestaltung der Übergänge genau auszusehen hat. Abs. 2 bestimmt lediglich, dass der Zonencharakter mit besonderen Massnahmen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden kann. Auch in der Signalisationsverordnung wird die Gestaltung des Übergangs in die Tempo-30-Zone nicht geregelt. Es findet sich keine Norm, welche diese Gestaltung genauer umschreibt. Unter anderem wohl deshalb hat die Vorinstanz ein Merkblatt zur Tempo-30-Zone verfasst. Im Merkblatt "Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen" der Abteilung Tiefbau BVU vom 23. Dezember 2011 schreibt diese unter dem Punkt gestalterische Massnahmen: "Freie Wahl der Massnahmen.