Fussgängern mit einer Strassenquerungsstelle verwechselt werden. Ein solcher Querbalken sei daher weder zulässig, noch sinnvoll. 3.1 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3) schreibt vor, dass die Übergänge vom übrigen Strassennetz in die Zonen deutlich erkennbar sein müssen und dass die Ein- und Ausfahrten der Zonen durch eine kontrastreiche Gestaltung zu verdeutlichen sind, so dass die Wirkung eines Tores entsteht. Art. 5 sagt jedoch nichts darüber, wie diese Gestaltung der Übergänge genau auszusehen hat.