3. Der Beschwerdeführer hat am R.weg und in anderen Strassen im Stadtgebiet den Übergang in die Tempo-30-Zonen mit einem 2 m breiten, weissen Querbalken auf der Strasse angezeigt. Die Vorinstanz macht geltend, ein weisser Querbalken sei als Markierung in den Normen nicht vorgesehen und könne von Fussgängerinnen und 448 Verwaltungsbehörden 2014