Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abgeleitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass Art. 31 Abs. 2 LSV als Vollziehungsverordnungsbestimmung einer gesetzeskonformen Auslegung entspricht und insoweit auch angewendet werden kann und muss. (…)