2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447 ressen sind deshalb grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen und deren Annahme darf in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (Erw. 6.2 und 6.4). Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abgeleitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst.