2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447 ressen sind deshalb grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen und deren Annahme darf in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (Erw. 6.2 und 6.4). Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Ge- setzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abge- leitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass Art. 31 Abs. 2 LSV als Vollziehungsverordnungsbestimmung einer gesetzes- konformen Auslegung entspricht und insoweit auch angewendet wer- den kann und muss. (…) 90 Tempo-30-Zone - Torwirkung im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tempo-30-Zone - Weisser Querbalken als zulässige Gestaltungsmassnahme zur vorge- schriebenen Torwirkung - Unterscheidung zwischen Signal, Markierung und Gestaltung - Ähnlichkeitsverbot gemäss Art. 72 Abs. 1bis SSV Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Februar 2014 i.S. Stadtrat X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) (RRB Nr. 2014-000127). Aus den Erwägungen 3. Der Beschwerdeführer hat am R.weg und in anderen Strassen im Stadtgebiet den Übergang in die Tempo-30-Zonen mit einem 2 m breiten, weissen Querbalken auf der Strasse angezeigt. Die Vor- instanz macht geltend, ein weisser Querbalken sei als Markierung in den Normen nicht vorgesehen und könne von Fussgängerinnen und 448 Verwaltungsbehörden 2014 Fussgängern mit einer Strassenquerungsstelle verwechselt werden. Ein solcher Querbalken sei daher weder zulässig, noch sinnvoll. 3.1 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3) schreibt vor, dass die Übergänge vom übrigen Strassennetz in die Zonen deutlich erkennbar sein müssen und dass die Ein- und Ausfahrten der Zonen durch eine kontrastreiche Gestaltung zu verdeutlichen sind, so dass die Wirkung eines Tores entsteht. Art. 5 sagt jedoch nichts darüber, wie diese Gestaltung der Übergänge genau auszusehen hat. Abs. 2 bestimmt lediglich, dass der Zonencharakter mit besonderen Massnahmen gemäss den einschlägigen technischen Normen ver- deutlicht werden kann. Auch in der Signalisationsverordnung wird die Gestaltung des Übergangs in die Tempo-30-Zone nicht geregelt. Es findet sich keine Norm, welche diese Gestaltung genauer um- schreibt. Unter anderem wohl deshalb hat die Vorinstanz ein Merk- blatt zur Tempo-30-Zone verfasst. Im Merkblatt "Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen" der Abteilung Tiefbau BVU vom 23. Dezem- ber 2011 schreibt diese unter dem Punkt gestalterische Massnahmen: "Freie Wahl der Massnahmen. Verdeutlichung der Eingänge durch kontrastreiche Gestaltung (Torwirkung)". Offensichtlich bezieht sich die Vorinstanz dabei auf den Art. 5 der Verordnung über die Tempo- 30-Zonen und die Begegnungszonen. In der Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 640 214, Entwurf des Stras- senraums, Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen, vom Juni 2009, werden zwar verschiedene farbliche Gestaltungen erwähnt, die Gestaltung des Übergangs in die Tempo-30-Zone wird jedoch nicht geregelt. In dieser Norm werden flächige Gestaltungen, breite Bän- der am Fahrbahnrand zur optischen Einengung und Mehrzweck- streifen behandelt, aber nicht die Gestaltung der Torwirkung bei der Tempo-30-Zone. Regelungszweck ist die Unterscheidung von Mar- kierungen und die Vermeidung von Verwechslungen mit solchen. Da die Gestaltung des Übergangs in die Tempo-30-Zone in der VSS Norm 640 214 gar nicht thematisiert wird und soweit keine Ver- wechslungsgefahr besteht, ist diese Norm für die vorliegend rele- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 449 vanten Fragen nicht anwendbar. SN 640 850a, Markierungen, Ausge- staltung und Anwendungsbereiche, vom November 2004 regelt unter anderem verschiedene Quermarkierungen, wie zum Beispiel Halte- und Wartelinien, nicht aber die Ein- und Ausfahrtsgestaltung von Tempo-30-Zonen. SN 640 851, Besondere Markierungen, Anwen- dungsbereiche, Formen, Abmessungen, vom Juni 2002 regelt wiederum nur die Anzeige der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen durch Markierungen "ZONE 30" und "30" in Form von Bodenschriften. Da weder in der Verordnung über die Tempo- 30-Zonen, noch in einer in der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 als massgeblich bezeichneten VSS Norm vorgeschrieben ist (vgl. § 41 BauV), wie die Torwirkung zu erreichen ist, darf sich der Bauherr in diesem Bereich einer gewissen Gestaltungsfreiheit bedie- nen. Die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn findet dort ihre Grenzen, wo sie anderen Normen widerspricht, beispielsweise dem Ähnlich- keitsverbot gemäss Art. 72 Abs. 1bis SSV. Eine Verwechslungsgefahr muss vermieden werden. Die Gestaltung muss zudem kontrastreich und auch geeignet sein, eine Torwirkung zu erzeugen. 3.2 Ein weisser Querbalken auf dunklem Asphalt ist unbestrittener- massen kontrastreich. Es bleibt daher zu klären, ob ein solcher auch geeignet ist, die Wirkung eines Tores zu erzeugen. Eine Torwirkung kann durch verschiedene gestalterische Massnahmen erzeugt werden. Es können beispielsweise Stein- oder Betonblöcke am Rande der Fahrbahn positioniert werden, um die Fahrbahn zu verengen. Derselbe Effekt kann auch mit festen Blumenkisten oder Blumenra- batten erreicht werden. Aber auch ein weisser, 2 m breiter Quer- balken, wie ihn der Beschwerdeführer benutzt hat, erscheint durch- aus geeignet, eine Torwirkung zu erzeugen. Durch den Querbalken wird die Zone am Anfang und am Ende gegenüber dem restlichen Strassenbereich visuell abgetrennt. Fahrzeugführende, die sich in die Tempo-30-Zonen begeben oder aus dieser ausfahren, müssen die visuelle Grenze, nämlich den Querbalken, überqueren. Dadurch wird ihnen verdeutlicht, dass sie sich nun in eine andere Zone begeben und gleichzeitig wird ihre Aufmerksamkeit für Markierungen und Signale geweckt. Ein solcher Querbalken könnte allenfalls auch mit 450 Verwaltungsbehörden 2014 anderen gestalterischen Massnahmen, zum Beispiel mit festen Blu- menkisten, kombiniert werden, was den Effekt der Torwirkung noch verstärken könnte. Voraussetzung ist allerdings eine Strassenbreite, welche zumindest eine einseitige Fahrbahnverengung zulässt. 3.3 Das Argument der Vorinstanz, der Querbalken sei unzulässig, da eine solche Markierung weder in der SSV, noch in der Weisung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 19. März 2002 vorgesehen sei, vermag nicht zu über- zeugen. Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 72 Abs. 3 SSV nur die in der SSV vorgesehenen Markierungen – und allenfalls weitere beson- dere Markierungen des UVEK – auf der Strasse angebracht werden dürfen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Querbalken handelt es sich jedoch nicht um Markierungen im Sinne der VSS, sondern um eine ausdrücklich vorgeschriebene Gestaltung im Sinne von Art. 5 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Gemäss Abs. 2 des genannten Artikels kann der Zonencharakter mit besonderen Markierungen verdeutlicht werden. Die Verordnung un- terscheidet somit eindeutig zwischen Gestaltung (Querbalken) und Verkehrsanordnungen in Form einer Markierung. Als Markierung gilt z.B. die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse (z.B. "ZONE 30"). Diese darf nur so angebracht werden, wie es in der Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn des UVEK vorgesehen ist, nämlich bestehend aus der Zahl "30" mit oder ohne Wort "ZONE" (weiss). Die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel im Strassenbereich (Zahl "30" in schwarzer Schrift auf weissem Grund, rot umrundet) wäre das entsprechende Signal zur Tempo-30-Zone. Gestalterische Massnahmen, Markierungen und Signale werden im Strassenverkehr kombiniert. Es ist zu unterschei- den, ob es sich um eine Gestaltung, eine Markierung oder ein Signal handelt, um die entsprechenden Normen und Richtlinien anwenden zu können. Der vorliegend fragliche Querbalken ist eine gestalte- rische Massnahme, um die Torwirkung beim Übergang in die Tem- po-30-Zone zu erzeugen und den Beginn oder das Ende der Zonen zu verdeutlichen. Die Verkehrsanordnung erfolgt dagegen durch das 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 451 Signal und die normierten Fahrbahnmarkierungen. Da der Bauherr für die Gestaltung keine baulichen Massnahmen, wie beispielsweise einen Betonblock, sondern eine Gestaltung mit Farbe gewählt hat, hat die Vorinstanz den Querbalken fälschlicherweise als Markierung interpretiert. Wäre der Querbalken nicht mit Farbe aufgetragen, sondern wäre beispielsweise ein Querbalken aus Pflastersteinen ge- legt worden, wäre der Unterschied zur Markierung auffälliger. An der Argumentation würde sich hingegen nichts ändern. Der Quer- balken ist keine Markierung und muss daher auch nicht in der SSV oder der Weisung des UVEK vorgesehen sein. 3.4 Gemäss Art. 72 Abs. 1bis SSV sind bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wir- kung beeinträchtigen oder sonst den Eindruck einer strassenver- kehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, unzulässig. Die Vorinstanz macht geltend, das Anbringen eines weissen Querbalkens sei nicht zulässig, da er von Fussgängerinnen und Fuss- gängern, insbesondere von Kindern, als vortrittsberechtigte Strassen- querungsstelle aufgefasst werden könne. Auch dieser Darlegung kann nicht gefolgt werden. In der Signalisationsverordnung ist als Strassenquerungsstelle der Fussgängerstreifen vorgesehen (Art. 77 SSV). Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pfläs- terung allenfalls weisser Balken parallel zum Fahrbahnrand gekenn- zeichnet. Der Fussgängerstreifen unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem Querbalken. Einerseits ist der Fussgängerstreifen in der Regel gelb, andererseits besteht er aus mehreren einzelnen Balken, die parallel und nicht senkrecht zum Fahrbahnrand markiert werden. Weitere Strassenquerungsstellen sind weder in der Verord- nung, noch in der Weisung des UVEK vorgesehen. Es kommt hinzu, dass die Querbalken nicht dort angebracht wurden, wo Fussgänger die zur Tempo-30-Zone gehörenden Strassen überqueren, also bei der rechtwinkligen Einmündung in die Strasse im Bereich Generell-50, sondern deutlich zurückversetzt. An dieser Lage und in dieser Mach- art ist eine Verwechslung mit einer Fussgängerquerungsstelle ausge- schlossen. 452 Verwaltungsbehörden 2014 Der strittige Querbalken könnte allenfalls mit einer anderen weissen Linie verwechselt werden. In der SSV sind namentlich Sicherheits-, Leit-, Doppel- und Vorwarnlinien vorgesehen. Auch diese Linien werden aber nicht quer über die Fahrbahn, sondern pa- rallel zum Fahrbahnrand und in der Fahrbahnmitte angebracht. Zudem sind diese Linien viel schmaler als der Querbalken, den der Beschwerdeführer benutzt hat. Eine Ähnlichkeit zu den in der VSS genannten Linien ist nicht erkennbar. Weiter ist zu prüfen, ob der Querbalken allenfalls mit einer Quermarkierung, insbesondere mit einer Halte- oder Wartelinie ge- mäss Art. 75 SSV verwechselt werden kann. Die Haltelinie ist weiss, ununterbrochen und quer zur Fahrbahn. Sie ist jedoch in der Regel 0,5 m, maximal 1,0 m breit, also viel schmaler als der 2 m breite Querbalken und meist mit dem Signal oder Wort "STOP", einem Lichtsignal oder einem Bahnübergang kombiniert. Der Querbalken kann also aufgrund seiner Breite und insbesondere der Kombination mit der Markierung und der Signalisation der Tempo-30-Zone nicht mit einer Haltelinie verwechselt werden. Die Wartelinie besteht aus einer Reihe weisser Dreiecke und kann bereits deshalb nicht mit dem Querbalken verwechselt werden. Weitere verwechselbare Linien oder Balken werden weder in der SSV noch in der Weisung des UVEK genannt. Und da andere, als die in der SSV oder der Weisung genannten Markierungen nicht zulässig sind (vgl. Art. 72 Abs. 3 SSV), besteht keine Ähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr mit dem 2 m breiten, weissen Querbalken. (…) 91 Brandschutz und Feuerungskontrolle - Aufsichtsbehörde im Bereich des Brandschutzes - Vergabe einer Kaminfegerkonzession und Wahl eines Brandschutz- beauftragten sowie Feuerungskontrolleurs - Gebührentarif für die Leistungen des Kaminfegers, Brandschutzbe- auftragten und Feuerungskontrolleurs