die Vorgaben des Richtplans 2011 schränkten die Autonomie des Gemeinderats Y. bei der Anwendung des kommunalen Rechts nicht ein. Die Rechtsmittelbehörden haben daher das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung grundsätzlich zu respektieren und dürfen nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen setzen (vgl. AGVE 2009 S. 177 f.). Zu prüfen ist immerhin, ob die vom Gemein- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 469