Der Regierungsrat gelangt daher zum eindeutigen Schluss, dass sich die Bauherrschaft A. SA eine erst im heutigen Zeitpunkt erlassene Planungszone nicht entgegenhalten lassen müsste, und eine über die Parzelle 533 gelegte Planungszone hätte für ihr Bauvorhaben keine Geltung. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Argumentation des Stadtrates X. zur Frage der Zonenkonformität des Bauvorhabens als nicht stichhaltig erweist; die Vorgaben des Richtplans 2011 schränkten die Autonomie des Gemeinderats Y. bei der Anwendung des kommunalen Rechts nicht ein.