es unterliess es jedoch, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und dem Regierungsrat gestützt auf § 29 Abs. 1 BauG den Erlass einer Planungszone zu beantragen. Angesichts dessen muss aber den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben überragendes Gewicht beigemessen werden. Der Regierungsrat gelangt daher zum eindeutigen Schluss, dass sich die Bauherrschaft A. SA eine erst im heutigen Zeitpunkt erlassene Planungszone nicht entgegenhalten lassen müsste, und eine über die Parzelle 533 gelegte Planungszone hätte für ihr Bauvorhaben keine Geltung.