hierüber wurde auch die Bauherrschaft sowie ihr Rechtsvertreter informiert (vgl. Gesuch des Stadtrates X. vom 5. September 2012). In Kenntnis des Umstands, dass der Gemeinderat Y. den Erlass einer Planungszone ablehnte (vgl. den auch dem BVU zugestellten Protokollauszug vom 3. April 2012), hat das BVU in der Folge zwar versichert, dass es "die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen wird, um den Vorgaben des Richtplans zum Durchbruch zu verhelfen" (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2012); es unterliess es jedoch, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und dem Regierungsrat gestützt auf § 29 Abs. 1 BauG den Erlass einer Planungszone zu beantragen.