Der kommunale Gesetzgeber selbst hat somit eine Wertung vorgenommen und den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Planverwirklichung weniger Gewicht beigemessen als den privaten Interessen an einer Baurealisierung nach Massgabe des bei der Baugesuchseinreichung geltenden Rechts. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das BVU vom Stadtrat X. bereits im September 2012 als Aufsichtsbehörde angegangen und um Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen ersucht wurde; hierüber wurde auch die Bauherrschaft sowie ihr Rechtsvertreter informiert (vgl. Gesuch des Stadtrates X. vom 5. September 2012).