Solche besonderen öffentlichen Anliegen sind vorliegend zu verneinen. Bei der Interessenabwägung fällt insbesondere ins Gewicht, dass das am 21. November 2012 beschlossene neue kommunale Recht in einer Übergangsbestimmung festhält, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche seien nach bisherigem Recht zu beurteilen (§ 57 nBNO). 468 Verwaltungsbehörden 2013