Dabei kommt den privaten Interessen ein erhöhtes Gewicht zu. Auch wenn eine Bauherrschaft keinen Anspruch darauf hat, dass ihre baulichen Nutzungsmöglichkeiten dauernd bestehen bleiben, muss sie doch bei Ausarbeitung eines Bauprojekts auf geltende und auf voraussehbare künftige planungsrechtliche Vorschriften abstellen können. In dieser Situation müssen deshalb besondere öffentliche Anliegen in Frage stehen (vgl. BGE 118 Ia 510; BGE 1P.539/2003). Solche besonderen öffentlichen Anliegen sind vorliegend zu verneinen.