Diese Frage kann jedoch schon aus dem Grund offengelassen werden, als selbst deren Bejahung dem Stadtrat X. nichts zu nützen vermöchte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat nämlich eine Planungszone, die erst nach Einreichung eines Baugesuchs bzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassen wird, nur unter besonderen Umständen Geltung für das entsprechende Bauvorhaben; dies entscheidet sich nach einer Abwägung der privaten Interessen an einer Baurealisierung und den öffentlichen Interessen an der Planänderung. Dabei kommt den privaten Interessen ein erhöhtes Gewicht zu.